Deutschland

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Bundesrebublik Deutschland
laut § 30 StVO in der Zeit von 0-22 Uhr Lkw mit einem zGG
über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw nicht verkehren.

Ausnahmen
Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen:

Kombinierter Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenden geeigneten Verladebahnhof oder bis zu einer Entfernung von 200 Km.

Die Beförderung von:
– frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
– frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
– frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
– leicht verderblichen Obst und Gemüse.

– Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten von oben aufgeführten Transporten durchgeführt werden.

Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen.
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
Kraftfahrzeuge, bei denen die befoerderten Gegenstaende zum Inventar gehoeren( sonstige Kraftfahrzeuge, zB. Feuerwehr, Kfz. des zivilen Bevoelkerungsschutzes, Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, Verkaufs- und Ausstellungs-, Werkstattwagen usw.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen z.B. Abschleppwagen, Bagger, Strassenwalzen, Strassenkehrmaschinen usw.
Fahrzeuge des Strassenwinterdienstes der oeffentlichen Verwaltung.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen.

Für Feiertage werden in unregelmäßigen Abständen
immer wieder neue Bestimmungen erlassen.
Hier empfiehlt es sich, bei der nächsten Polizeiwache
nähere Informationen zu erfragen !

Angaben ohne Gewähr